Inklusion: Unterschied zwischen den Versionen

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{{Teaser|Text=Inklusion hat zum Ziel, Menschen – unabhängig von Herkunft, Geschlecht, Alter, Religion, Bildung, Behinderung oder anderen Merkmalen – Chancen für eine gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen. Das Wort Inklusion stammt vom lateinischen includere, was einschließen bedeutet.}}


Das [https://www.un.org/Depts/german/uebereinkommen/ar61106-dbgbl.pdf Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen], das 2009 in Deutschland ratifiziert wurde, verankert Inklusion als Menschenrecht und fasst die Rechte von Menschen mit Behinderungen zusammen. Dies gilt besonders für Schulen. In Artikel 24 der Konvention heißt es, dass „Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt Zugang zu einem inklusiven, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben“ sollen.


==Aktuell==
==Inklusion in der Schule==
Der Landtag NRW hat am 16.10.13 das Inklusionsgesetz beschlossen. Behinderte Kinder haben ab dem Schuljahr 2014/15 einen Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Regelschule <blank>http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/GB_II/II.1/Pressemitteilungen-Informationen-Aufmacher/Pressemitteilungen-Informationen/Pressemitteilungen/2013/10/Aufmacher138657.jsp</blank>.
Im schulischen Kontext bezeichnet Inklusion, auch inklusive Bildung oder inklusive Pädagogik genannt, das gemeinsame Lernen von Schüler*innen mit und ohne Behinderung von Beginn an. Das bedeutet, dass Schüler*innen mit einem festgestellten Förderbedarf nicht auf eine Förderschule gehen, sondern an einer Regelschule unterrichtet werden.
 
Am 1. Dezember 2010 bekannte sich der NRW-Landtag einstimmig dazu, den Ausbau von Schulen im Sinne des „Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte der Menschen mit Behinderungen“ zu erweitern.
Es bezeichnet das gemeinsame Lernen von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen in den Schulen. Schüler mit unterschiedlichen Behinderungen sollen auch in den allgemeinen Schulen gefördert werden. Der Besuch einer Förderschule soll zwar auf besonderen Wunsch möglich sein, das Ziel ist jedoch das gemeinsame Lernen in der Regelschule.
 
Ein Inklusionsplan wird momentan von einer Projektgruppe im Schulministerium entwickelt. Dabei werden Schulträger, Eltern- und Lehrerverbände sowie Fachverbände in die Planung miteinbezogen. Die gesetzliche Verankerung des Rechts auf inklusive Bildung soll vorbereitet und das gemeinsame Lernen im bisherigen System des Gemeinsamen Unterrichts weiter ausgebaut werden.
   
   
Momentan ist die Situation so, dass die Schulaufsicht, die laut Schulgesetz über den sonderpädagogischen Förderbedarf, den Förderschwerpunkt und den Förderort entscheidet, aufgefordert wurde, wo immer es möglich ist, dem Wunsch von Eltern nach gemeinsamen Unterricht nachzukommen. Dazu ist die Zustimmung der Schulträger erforderlich und es müssen die personellen und sächlichen Voraussetzungen an der Schule gegeben sein.
In einer Schule mit einem Angebot zum Gemeinsamen Lernen unterrichten die Lehrkräfte in einer Klasse gemeinsam mit Sonderpädagog*innen. Außerdem unterstützen Integrationshelfer*innen die Schüler*innen mit Förderbedarf. Mit speziellen Arbeitsblättern, individuellem Lerntempo oder Gruppenarbeit wird sichergestellt, dass die Schüler*innen mit Förderbedarf am Unterricht teilhaben können. Auch technische Hilfsmittel, z. B. für Schüler*innen mit einer Seh- oder Hörbehinderung können eingesetzt werden. Grundsätzlich sollen die speziellen Bedarfe der Schüler*innen berücksichtigt werden, damit alle unabhängig von ihren Beeinträchtigungen am Unterricht teilhaben können.
 
 
 
 
 
==Elterninformationen==
Eltern, die ihr Kind im Gemeinsamen Unterricht oder integrativen Lerngruppen in der Sekundarstufe I anmelden wollen, wenden sich an die Schulaufsicht.
Für Grundschulen, Hauptschulen und Förderschulen (bis auf die Förderschwerpunkte „Sehen“ und „Hören + Kommunikation“) sind das die Schulämter, bei den übrigen Schulformen die Bezirksregierungen.
 
==Kompetenzzentren für sonderpädagogische Förderung==
2008 wurde ein Schulversuch unabhängig von der UN-Menschenrechtskonvention gestartet, der zum Ziel hat, Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf möglichst wohnortnah und integrativ zu beschulen. 
 
<BLANK text="Eckpunkte des Modellprojekts">http://www.schulministerium.nrw.de/docs/Schulsystem/Versuche/KsF/Kontext/Eckpunkte.pdf</BLANK>


==Jakob-Muth-Preis für inklusive Schule==
====Zielgleiche und zieldifferente Förderung====
Jakob Muth-Preis für inklusive Schule ist ein Preis der unter dem Motto „Gemeinsam lernen – mit und ohne Behinderung!“ vergeben wird. Bewerben können sich in diesem Jahr Einzelschulen sowie Schulverbünde.  
Je nach Förderschwerpunkt kann die Förderung zielgleich oder zieldifferent gestaltet sein. Bei zielgleicher Förderung verfolgen die Schüler*innen trotz besonderer Unterstützungsbedarfe dieselben Lernziele wie die anderen Schüler*innen der Klasse oder Jahrgangstufe. Sie erwerben am Ende einen regulären Bildungsabschluss.
Schüler*innen in den Bildungsgängen mit den Förderschwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung werden in der Regel zieldifferent unterrichtet. Für sie werden andere Lernziele festgelegt, die an die individuellen Fähigkeiten und Bedürfnisse angepasst sind. Diese Schüler*innen lernen auf einem anderen Lernniveau als die übrige Klasse. Das Ziel ist der Erwerb eines Abschlusses, der dem jeweiligen Bildungsgang entspricht.


==Dokumente zur Inklusion==
==Umsetzung von Inklusion in NRW==
*<BLANK text="Salamanca-Erklärung der UNESCO 1994">http://www.unesco.de/fileadmin/medien/Dokumente/Bildung/Salamanca_Declaration.pdf</BLANK>
In der Regel sollen Schüler*innen mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf in Nordrhein-Westfalen (NRW) an einer allgemeinen Schule unterrichtet werden. Durch das [https://www.gew-nrw.de/fileadmin/user_upload/Themen_Wissen_PDFs/Bildung_Soziales_PDFs/Inklusion_PDFs/Inklusionsgesetz-Beschlussprotokoll-03-2013.pdf Inklusionsgesetz] haben Schüler*innen mit Behinderung seit dem Schuljahr 2014/15 einen Rechtsanspruch auf einen Platz an einer Regelschule.  
*<BLANK text="Abschlusserklärung der UNESCO 2008">http://www.unesco.de/fileadmin/medien/Dokumente/Bildung/Abschlussdokument_ICE_english.pdf</BLANK>
*<BLANK text="Auf dem Weg zur schulischen Inklusion in Nordrhein-Westfalen">http://www.schulministerium.nrw.de/docs/Schulsystem/Inklusion/Gutachten-_Auf-dem-Weg-zur-schulischen-Inklusion-in-Nordrhein-Westfalen_/index.html</BLANK>
*<BLANK text="Kompetenzzentren für sonderpädagogische Förderung im Bereich Lern- und Entwicklungsstörungen in Nordrhein-Westfalen">http://www.schulministerium.nrw.de/docs/Schulsystem/Inklusion/Gutachten-_Kompetenzzentren-fuer-sonderpaedagogische-Foerderung-im-Bereich-der-Lern---und-Entwicklungsstoerungen-in-Nordrhein---Westfalen_.pdf</BLANK>
*<BLANK text="Hintergrundmaterial der UNESCO zur Inklusion">http://www.unesco.de/inklusive_bildung_material.html</BLANK>
* <BLANK text="Ausbildungsordnung zur sonderpädagogischen Förderung">http://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulrecht/APOen/SF/AO_SF.pdf</BLANK>


==Weitere Informationen zur Schulaufsicht==
Im Juli 2018 verabschiedete die NRW-Landesregierung die [https://www.schulministerium.nrw.de/themen/schulsystem/inklusion/eckpunkte-zur-neuausrichtung-der-inklusion-der-schule „Eckpunkte zur Neuausrichtung der Inklusion in der Schule“]. Diese sehen unter anderem vor, dass die Eltern sich frei entscheiden können, ob ihr Kind eine Regelschule mit einem Angebot zum Gemeinsamen Lernen oder eine Förderschule besuchen soll. Die [[Schulformen|Schulform]] Förderschule bleibt also erhalten. Außerdem werden zur Sicherung der Qualität des Unterrichts unter der Bedingung der schulischen Inklusion verbindliche Qualitätsstandards festgelegt. Konkret bedeutet das, dass allgemeine Schulen inklusiven Unterricht nur dann anbieten dürfen, wenn sie diese Standards erfüllen können. Gymnasien dürfen Inklusionsschüler*innen nur noch aufnehmen, wenn diese eine Chance auf das Abitur haben, also zielgleich unterrichtet werden können.
*<BLANK text="Bezirksregierungen">http://www.schulministerium.nrw.de/docs/bp/Ministerium/Geschaeftsbereich/Staatliche-Schulaemter/Adressen-Schulaemter/index.html</BLANK>
*<BLANK text="Schulämter im Regierungsbezirk Düsseldorf">http://www.brd.nrw.de/schule/grundschule_foerderschule/Ihre_Ansprechpartner_im_Dezernat_41_F.html</BLANK>
*<BLANK text="Schulämter im Regierungsbezirk Arnsberg">http://www.bezreg-arnsberg.nrw.de/themen/i/inklusion/koordinatoren/index.php</BLANK>
*<BLANK text="Schulämter im Regierungsbezirk Münster">http://www.brms.nrw.de/startseite/abteilungen/abteilung4/Inklusion/index.html</BLANK>
*<BLANK text="Schulämter im Regierungsbezirk Detmold">http://www.bezreg-detmold.nrw.de/200_Aufgaben/025_Schule/026_Inklusion/index.php</BLANK>
*<BLANK text="Schulämter im Regierungsbezirk Köln">http://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung04/41/index.html</BLANK>


==Inklusions- und Behindertenportal der UDE==
Über den Bedarf eines Kindes an sonderpädagogischer Unterstützung, den Förderschwerpunkt oder die Notwendigkeit zieldifferenter Förderung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde nach Antrag der Eltern und überprüft ihre Entscheidung mindestens einmal im Jahr. Mehr Informationen zur sonderpädagogischen Förderung kannst du im Artikel [[Förderschule]] nachlesen.
[[Beratungsstelle zur Inklusion bei Behinderung und chronischer Erkrankung]]


==Siehe auch==
==Inklusion an der UDE==
* <BLANK text="Schulministerium">http://www.schulministerium.nrw.de/docs/bp/index.html</BLANK>
Wenn du dich über die Inklusion von Studierenden mit einer Behinderung an der Universität Duisburg-Essen (UDE) informieren möchtest, dann findest du in unserem Artikel [[Beratungsstelle zur Inklusion bei Behinderung und chronischer Erkrankung#Inklusion bei Behinderung und chronischer Erkrankung|Beratungsstelle zur Inklusion bei Behinderung und chronischer Erkrankung]] Infos dazu.
* <BLANK text="UNESCO">http://www.unesco.de/inklusive_bildung.html</BLANK>


[[Kategorie:Schulen/Lehrer]]
[[Kategorie:Schulen/Lehrkräfte]]
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Aktuelle Version vom 17. Januar 2025, 11:15 Uhr

Inklusion hat zum Ziel, Menschen – unabhängig von Herkunft, Geschlecht, Alter, Religion, Bildung, Behinderung oder anderen Merkmalen – Chancen für eine gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen. Das Wort Inklusion stammt vom lateinischen includere, was einschließen bedeutet.

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, das 2009 in Deutschland ratifiziert wurde, verankert Inklusion als Menschenrecht und fasst die Rechte von Menschen mit Behinderungen zusammen. Dies gilt besonders für Schulen. In Artikel 24 der Konvention heißt es, dass „Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt Zugang zu einem inklusiven, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben“ sollen.

Inklusion in der Schule

Im schulischen Kontext bezeichnet Inklusion, auch inklusive Bildung oder inklusive Pädagogik genannt, das gemeinsame Lernen von Schüler*innen mit und ohne Behinderung von Beginn an. Das bedeutet, dass Schüler*innen mit einem festgestellten Förderbedarf nicht auf eine Förderschule gehen, sondern an einer Regelschule unterrichtet werden.

In einer Schule mit einem Angebot zum Gemeinsamen Lernen unterrichten die Lehrkräfte in einer Klasse gemeinsam mit Sonderpädagog*innen. Außerdem unterstützen Integrationshelfer*innen die Schüler*innen mit Förderbedarf. Mit speziellen Arbeitsblättern, individuellem Lerntempo oder Gruppenarbeit wird sichergestellt, dass die Schüler*innen mit Förderbedarf am Unterricht teilhaben können. Auch technische Hilfsmittel, z. B. für Schüler*innen mit einer Seh- oder Hörbehinderung können eingesetzt werden. Grundsätzlich sollen die speziellen Bedarfe der Schüler*innen berücksichtigt werden, damit alle unabhängig von ihren Beeinträchtigungen am Unterricht teilhaben können.

Zielgleiche und zieldifferente Förderung

Je nach Förderschwerpunkt kann die Förderung zielgleich oder zieldifferent gestaltet sein. Bei zielgleicher Förderung verfolgen die Schüler*innen trotz besonderer Unterstützungsbedarfe dieselben Lernziele wie die anderen Schüler*innen der Klasse oder Jahrgangstufe. Sie erwerben am Ende einen regulären Bildungsabschluss. Schüler*innen in den Bildungsgängen mit den Förderschwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung werden in der Regel zieldifferent unterrichtet. Für sie werden andere Lernziele festgelegt, die an die individuellen Fähigkeiten und Bedürfnisse angepasst sind. Diese Schüler*innen lernen auf einem anderen Lernniveau als die übrige Klasse. Das Ziel ist der Erwerb eines Abschlusses, der dem jeweiligen Bildungsgang entspricht.

Umsetzung von Inklusion in NRW

In der Regel sollen Schüler*innen mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf in Nordrhein-Westfalen (NRW) an einer allgemeinen Schule unterrichtet werden. Durch das Inklusionsgesetz haben Schüler*innen mit Behinderung seit dem Schuljahr 2014/15 einen Rechtsanspruch auf einen Platz an einer Regelschule.

Im Juli 2018 verabschiedete die NRW-Landesregierung die „Eckpunkte zur Neuausrichtung der Inklusion in der Schule“. Diese sehen unter anderem vor, dass die Eltern sich frei entscheiden können, ob ihr Kind eine Regelschule mit einem Angebot zum Gemeinsamen Lernen oder eine Förderschule besuchen soll. Die Schulform Förderschule bleibt also erhalten. Außerdem werden zur Sicherung der Qualität des Unterrichts unter der Bedingung der schulischen Inklusion verbindliche Qualitätsstandards festgelegt. Konkret bedeutet das, dass allgemeine Schulen inklusiven Unterricht nur dann anbieten dürfen, wenn sie diese Standards erfüllen können. Gymnasien dürfen Inklusionsschüler*innen nur noch aufnehmen, wenn diese eine Chance auf das Abitur haben, also zielgleich unterrichtet werden können.

Über den Bedarf eines Kindes an sonderpädagogischer Unterstützung, den Förderschwerpunkt oder die Notwendigkeit zieldifferenter Förderung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde nach Antrag der Eltern und überprüft ihre Entscheidung mindestens einmal im Jahr. Mehr Informationen zur sonderpädagogischen Förderung kannst du im Artikel Förderschule nachlesen.

Inklusion an der UDE

Wenn du dich über die Inklusion von Studierenden mit einer Behinderung an der Universität Duisburg-Essen (UDE) informieren möchtest, dann findest du in unserem Artikel Beratungsstelle zur Inklusion bei Behinderung und chronischer Erkrankung Infos dazu.

Dieser Artikel ist gültig bis 2025-05-31