Kopftuch tragen als Lehrerin: Unterschied zwischen den Versionen

Aus LehramtsWiki
Wechseln zu: Navigation, Suche
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
(44 dazwischenliegende Versionen von 15 Benutzern werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
Oft gibt es Dikussionen darüber, ob es erlaubt ist in der Schule als Lehrerin ein Kopftuch zu tragen.  
{{Teaser|Text= Das Bundesver­fassungsgericht in Karlsruhe hat im Januar 2015 [http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/01/rs20150127_1bvr047110.html beschlossen], dass ein pauschales Kopftuch­verbot für Lehrerinnen nicht mit der Verfassung, speziell der Religions­freiheit, vereinbar ist.}}
In letzter Instanz liegt es in der Verantwortung der Schulleitung bzw. des Beschlusses des Kollegiums wie in diesem Punkt verfahren wird.
Der Beschluss bedeutet: Lehrerinnen im Vorbereitungsdienst und bereits ausgebildete Lehrerinnen dürfen grund­sätzlich eine religiöse Kopf­bedeckung in der Schule tragen. Das Tragen eines Kopftuches dürfe nur dann untersagt werden, wenn der Schul­frieden oder die staatliche Neutralität gefährdet sei, so urteilte das Bundes­verfassungs­gericht. Das [https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulrecht/Schulgesetz/index.html Schulgesetz] vom 15. Februar 2005 für das Land NRW wurde nach dem Beschluss [http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD16-8441.pdf geändert].
Grundsätzlich gibt das '''Schulgesetz des Landes NRW §57 Abs. 4''' Auskunft darüber:


"(4) Lehrerinnen und Lehrer dürfen in der Schule keine politischen, religiö¬sen, weltanschaulichen oder ähnliche äußere Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschauli¬chen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören. Insbesondere ist ein äu¬ßeres Verhalten unzulässig, welches bei Schülerinnen und Schülern oder den Eltern den Eindruck hervorrufen kann, dass eine Lehrerin oder ein Lehrer gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung nach Artikel 3 des Grundgesetzes, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demo-kratische Grundordnung auftritt. Die Wahrnehmung des Erziehungsauf¬trags nach Artikel 7 und 12 Abs. 6 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen und die entsprechende Darstellung christlicher und abendländi-scher Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen widerspricht nicht dem Verhaltensgebot nach Satz 1. Das Neutralitätsgebot des Satzes 1 gilt nicht im Religionsunterricht und in den Bekenntnis- und Weltanschauungsschulen."
Da sich das Schulgesetz auf Lehrkräfte bezieht und nicht auf Studierende, kann eine Schule Studentinnen im Praktikum das Tragen eines Kopftuches versagen, wenn sie den Schulfrieden nachhaltig gefährdet sieht. In diesem Fällen müssen sich die Betroffenen eine andere Schule suchen.
(Quelle:  http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/Gesetze/Schulgesetz.pdf )


Hierzu auch noch ein '''Gerichtsurteil''' auf der Homepage des Schulministeriums:
Die Pressemitteilung Nr. 14/2015 vom 13. März 2015 zum Beschluss vom 27. Januar 2015 findest du auf den [http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2015/bvg15-014.html Webseiten des Bundesverfassungsgerichts].


http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/Gerichtsentscheidungen/Kopftuchsieg/
{{Fluid}}
[[Kategorie:Rechtliche Grundlagen]]
[[Kategorie:Schulen/Lehrkräfte]]
[[Kategorie: Lehramtsstudierende mit Migrationshintergrund‏‎]]


[[Kategorie:Rechtliche Grundlagen]]
{{Gültigkeit|DATUM=2025-01-14}}

Aktuelle Version vom 15. Januar 2024, 11:39 Uhr

Das Bundesver­fassungsgericht in Karlsruhe hat im Januar 2015 beschlossen, dass ein pauschales Kopftuch­verbot für Lehrerinnen nicht mit der Verfassung, speziell der Religions­freiheit, vereinbar ist.

Der Beschluss bedeutet: Lehrerinnen im Vorbereitungsdienst und bereits ausgebildete Lehrerinnen dürfen grund­sätzlich eine religiöse Kopf­bedeckung in der Schule tragen. Das Tragen eines Kopftuches dürfe nur dann untersagt werden, wenn der Schul­frieden oder die staatliche Neutralität gefährdet sei, so urteilte das Bundes­verfassungs­gericht. Das Schulgesetz vom 15. Februar 2005 für das Land NRW wurde nach dem Beschluss geändert.

Da sich das Schulgesetz auf Lehrkräfte bezieht und nicht auf Studierende, kann eine Schule Studentinnen im Praktikum das Tragen eines Kopftuches versagen, wenn sie den Schulfrieden nachhaltig gefährdet sieht. In diesem Fällen müssen sich die Betroffenen eine andere Schule suchen.

Die Pressemitteilung Nr. 14/2015 vom 13. März 2015 zum Beschluss vom 27. Januar 2015 findest du auf den Webseiten des Bundesverfassungsgerichts.

Dieser Artikel ist gültig bis 2025-01-14