Grundständiger Studiengang: Unterschied zwischen den Versionen

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Grundständige Studiengänge führen zu einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss.  
{{Teaser|Text=Alle Studiengänge können zunächst in grundständige oder [[Weiterführender_Studiengang|weiterführende Studiengänge]] unterteilt werden. Ein grundständiger Studiengang führt zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss.  
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==Verwandte Seiten==
Dazu zählen alle [[Bachelor]]-Abschlüsse sowie Diplom- und Magisterabschlüsse und das Staatsexamen. Im Lehramtsstudium ist der Bachelor-Abschluss zwar auch ein berufsqualifizierender Abschluss, allerdings nur für Tätigkeiten im außerschulischen Bildungsbereich. Für die Tätigkeit als Lehrkraft in der Schule sind der weiterführende [[Master]] of Education und der anschließende [[Vorbereitungsdienst]] notwendig.
*[[Weiterführender Studiengang‎]]
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Der Abschluss eines grundständigen Studiengangs ist die Voraussetzung für die Zulassung zu einem weiterführenden Studiengang. Auf der [https://www.hochschulkompass.de/studium/rund-ums-studieren/studiengaenge.html Webseite Hochschulkompass] findest du eine Übersicht der grundständigen Studiengänge in allen Bundesländern.
 
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Aktuelle Version vom 12. April 2024, 12:41 Uhr

Alle Studiengänge können zunächst in grundständige oder weiterführende Studiengänge unterteilt werden. Ein grundständiger Studiengang führt zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss.

Dazu zählen alle Bachelor-Abschlüsse sowie Diplom- und Magisterabschlüsse und das Staatsexamen. Im Lehramtsstudium ist der Bachelor-Abschluss zwar auch ein berufsqualifizierender Abschluss, allerdings nur für Tätigkeiten im außerschulischen Bildungsbereich. Für die Tätigkeit als Lehrkraft in der Schule sind der weiterführende Master of Education und der anschließende Vorbereitungsdienst notwendig.

Der Abschluss eines grundständigen Studiengangs ist die Voraussetzung für die Zulassung zu einem weiterführenden Studiengang. Auf der Webseite Hochschulkompass findest du eine Übersicht der grundständigen Studiengänge in allen Bundesländern.

Dieser Artikel ist gültig bis 2025-04-10