Senat: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 14. September 2018, 12:39 Uhr
Der Senat ist für die nachfolgend aufgeführten Angelegenheiten zuständig:
- Die Mitwirkung durch seine Mitglieder in der Hochschulwahlversammlung an der Wahl und Abwahl der Mitglieder des Rektorats.
- Stellungnahme zum jährlichen Bericht des Rektorats.
- Erlass und Änderung der Grundordnung, von Rahmenordnungen und Ordnungen der UDE, soweit das Hochschulgesetz nichts anderes bestimmt.
- Billigung von Planungsgrundsätzen im Sinne von § 16 Abs. 1a Satz 1 des Hochschulgesetztes (HG).
- Empfehlungen und Stellungnahmen zum Entwurf des Hochschulentwicklungsplans nach § 16 Abs. 1a HG und des Hochschulvertrags nach § 6 Abs. 3 HG, zu den Evaluationsberichten nach § 7 Abs. 2 und 3 HG, zum Wirtschaftsplan, zu den Grundsätzen der Verteilung der Stellen und Mittel auf die Fachbereiche, zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen, zentralen Betriebseinheiten und der medizinischen Einrichtungen.
- Empfehlungen und Stellungnahmen in Angelegenheiten der Forschung, Lehre, und des Studiums, die die gesamte UDE oder zentrale Einrichtungen betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind.
- Zustimmung zum Berufungsvorschlag zur Besetzung einer Professur.
Wahl des Senats
Stimmberechtigte Mitglieder des Senats sind grundsätzlich dreizehn Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie je vier Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung sowie der Gruppe der Studierenden. Jährlich können alle Studierenden ihre Vertretung der Gruppe der Studierenden per Briefwahl oder am Campus wählen.
Siehe auch
Wikipedia-Eintrag zu Senat , bei „Senate im Hochschulbereich“.
Verwandte Seiten
Dieser Artikel ist gültig bis 2019-10-13