Senat: Unterschied zwischen den Versionen
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Stimmberechtigte Mitglieder des Senats sind dreizehn Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie je vier Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung sowie der Gruppe der Studierenden. | Stimmberechtigte Mitglieder des Senats sind dreizehn Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie je vier Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung sowie der Gruppe der Studierenden. | ||
Jährlich können alle Studierenden ihre Vertretung | Die Amtszeit der Studierenden beträgt ein Jahr. Jährlich können alle Studierenden ihre Vertretung (Gruppe der Studierenden) wählen. | ||
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Version vom 13. November 2019, 08:59 Uhr
Der Senat ist für die nachfolgend aufgeführten Angelegenheiten zuständig:
- Bestätigung der Wahl der Mitglieder des Rektorats.
- Erlass oder Änderung der Grundordnung der Universität und Rahmenordnungen
- Stellungnahme zum Entwurf des Hochschulentwicklungsplan, des Hochschulvertrags und den Evaluationsberichten.
Wahl des Senats
Stimmberechtigte Mitglieder des Senats sind dreizehn Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie je vier Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung sowie der Gruppe der Studierenden.
Die Amtszeit der Studierenden beträgt ein Jahr. Jährlich können alle Studierenden ihre Vertretung (Gruppe der Studierenden) wählen.
Dieser Artikel ist gültig bis 2020-04-13