Verordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung zum Erwerb des Lehramts für sonderpädagogische Förderung (VOBASOF): Unterschied zwischen den Versionen
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Dieses Ziel soll durch die Zustimmung zu der berufsbegleitenden Ausbildung erfolgen. Neben der Ausbildung arbeiten die Auszubildenden bereits als Lehrkräfte im sonderpädagogischen Kontext. Diese Anstellung ist befristet (18 Monate - so lang dauert auch die Ausbildung selbst) und geht bei erfolgreichem Erwerb des Lehramtes für sonderpädagogische Förderung (in Form eines Staatsexamens) in ein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis über. | |||
Um die Ausbildung anzutreten, muss die Lehrkraft folgende Kriterien für ihre Bewerbung erfüllen: | |||
* sie muss eine andere Lehramtsbefähigung nach § 3 oder § 19 LABG bereits erworben haben, | |||
* sie muss als Lehrerin oder Lehrer im Schuldienst des Landes dauerhaft beschäftigt sein, | |||
* sie muss an einer Förderschule oder an einer allgemeinen Schule mit den Aufgaben einer Lehrkraft für sonderpädagogische Förderung beauftragt worden sein, | |||
* und sie muss dauerhaft dazu bereit sein, die Tätigkeit einer Lehrkraft mit der Befähigung für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung auszuüben. | |||
Entsprechende Stellenausschreibungen finden sich auf der [https://www.schulministerium.nrw.de/BiPo/LEO/angebote Seite des Schulministeriums]. Das Schulministerium bietet außerdem auch [https://www.schulministerium.nrw.de/docs/bp/Lehrer/Lehrkraft-werden/Seiteneinstieg/4-VOBASOF/index.html weitere Informationen] zu VOBASOF an. | |||
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Version vom 6. April 2020, 12:53 Uhr
- Zielgruppe: Inhaberinnen und Inhaber einer Lehramtsbefähigung
- Ziel: zusätzlicher Erwerb des Lehramts für sonderpädagogische Förderung
Dieses Ziel soll durch die Zustimmung zu der berufsbegleitenden Ausbildung erfolgen. Neben der Ausbildung arbeiten die Auszubildenden bereits als Lehrkräfte im sonderpädagogischen Kontext. Diese Anstellung ist befristet (18 Monate - so lang dauert auch die Ausbildung selbst) und geht bei erfolgreichem Erwerb des Lehramtes für sonderpädagogische Förderung (in Form eines Staatsexamens) in ein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis über.
Um die Ausbildung anzutreten, muss die Lehrkraft folgende Kriterien für ihre Bewerbung erfüllen:
- sie muss eine andere Lehramtsbefähigung nach § 3 oder § 19 LABG bereits erworben haben,
- sie muss als Lehrerin oder Lehrer im Schuldienst des Landes dauerhaft beschäftigt sein,
- sie muss an einer Förderschule oder an einer allgemeinen Schule mit den Aufgaben einer Lehrkraft für sonderpädagogische Förderung beauftragt worden sein,
- und sie muss dauerhaft dazu bereit sein, die Tätigkeit einer Lehrkraft mit der Befähigung für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung auszuüben.
Entsprechende Stellenausschreibungen finden sich auf der Seite des Schulministeriums. Das Schulministerium bietet außerdem auch weitere Informationen zu VOBASOF an.
Für eine Stelle innerhalb des Versetzungsverfahrens für den unbefristeten Schuldienst bietet sich das Portal OLIVER an. Dieser Artikel ist gültig bis 2021-12-18