Inklusion: Unterschied zwischen den Versionen

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====Zielgleiche und zieldifferente Förderung====
====Zielgleiche und zieldifferente Förderung====
Je nach Förderschwerpunkt kann die Förderung zielgleich oder zieldifferent gestaltet sein. Zielgleich bedeutet, dass Schüler*innen mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf nach den Vorgaben der allgemeinen Schule unterrichtet werden und am Ende einen regulären Bildungsabschluss erwerben. Schüler*innen in den Bildungsgängen mit den Förderschwerpunkten Lernen und Geistige Entwicklung werden in der Regel zieldifferent unterrichtet. Das Ziel ist hierbei der Erwerb eines Abschlusses, der dem jeweiligen Bildungsgang entspricht.
Je nach Förderschwerpunkt kann die Förderung zielgleich oder zieldifferent gestaltet sein. Bei zielgleicher Förderung verfolgen die Schüler*innen trotz besonderer Unterstützungsbedarfe dieselben Lernziele wie die anderen Schüler*innen der Klasse oder Jahrgangstufe. Sie erwerben am Ende einen regulären Bildungsabschluss.  
Schüler*innen in den Bildungsgängen mit den Förderschwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung werden in der Regel zieldifferent unterrichtet. Für sie werden andere Lernziele festgelegt, die an die individuellen Fähigkeiten und Bedürfnisse angepasst sind. Diese Schüler*innen lernen auf einem anderen Lernniveau als die übrige Klasse. Das Ziel ist der Erwerb eines Abschlusses, der dem jeweiligen Bildungsgang entspricht.


==Umsetzung von Inklusion in NRW==
==Umsetzung von Inklusion in NRW==

Aktuelle Version vom 17. Januar 2025, 11:15 Uhr

Inklusion hat zum Ziel, Menschen – unabhängig von Herkunft, Geschlecht, Alter, Religion, Bildung, Behinderung oder anderen Merkmalen – Chancen für eine gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen. Das Wort Inklusion stammt vom lateinischen includere, was einschließen bedeutet.

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, das 2009 in Deutschland ratifiziert wurde, verankert Inklusion als Menschenrecht und fasst die Rechte von Menschen mit Behinderungen zusammen. Dies gilt besonders für Schulen. In Artikel 24 der Konvention heißt es, dass „Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt Zugang zu einem inklusiven, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben“ sollen.

Inklusion in der Schule

Im schulischen Kontext bezeichnet Inklusion, auch inklusive Bildung oder inklusive Pädagogik genannt, das gemeinsame Lernen von Schüler*innen mit und ohne Behinderung von Beginn an. Das bedeutet, dass Schüler*innen mit einem festgestellten Förderbedarf nicht auf eine Förderschule gehen, sondern an einer Regelschule unterrichtet werden.

In einer Schule mit einem Angebot zum Gemeinsamen Lernen unterrichten die Lehrkräfte in einer Klasse gemeinsam mit Sonderpädagog*innen. Außerdem unterstützen Integrationshelfer*innen die Schüler*innen mit Förderbedarf. Mit speziellen Arbeitsblättern, individuellem Lerntempo oder Gruppenarbeit wird sichergestellt, dass die Schüler*innen mit Förderbedarf am Unterricht teilhaben können. Auch technische Hilfsmittel, z. B. für Schüler*innen mit einer Seh- oder Hörbehinderung können eingesetzt werden. Grundsätzlich sollen die speziellen Bedarfe der Schüler*innen berücksichtigt werden, damit alle unabhängig von ihren Beeinträchtigungen am Unterricht teilhaben können.

Zielgleiche und zieldifferente Förderung

Je nach Förderschwerpunkt kann die Förderung zielgleich oder zieldifferent gestaltet sein. Bei zielgleicher Förderung verfolgen die Schüler*innen trotz besonderer Unterstützungsbedarfe dieselben Lernziele wie die anderen Schüler*innen der Klasse oder Jahrgangstufe. Sie erwerben am Ende einen regulären Bildungsabschluss. Schüler*innen in den Bildungsgängen mit den Förderschwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung werden in der Regel zieldifferent unterrichtet. Für sie werden andere Lernziele festgelegt, die an die individuellen Fähigkeiten und Bedürfnisse angepasst sind. Diese Schüler*innen lernen auf einem anderen Lernniveau als die übrige Klasse. Das Ziel ist der Erwerb eines Abschlusses, der dem jeweiligen Bildungsgang entspricht.

Umsetzung von Inklusion in NRW

In der Regel sollen Schüler*innen mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf in Nordrhein-Westfalen (NRW) an einer allgemeinen Schule unterrichtet werden. Durch das Inklusionsgesetz haben Schüler*innen mit Behinderung seit dem Schuljahr 2014/15 einen Rechtsanspruch auf einen Platz an einer Regelschule.

Im Juli 2018 verabschiedete die NRW-Landesregierung die „Eckpunkte zur Neuausrichtung der Inklusion in der Schule“. Diese sehen unter anderem vor, dass die Eltern sich frei entscheiden können, ob ihr Kind eine Regelschule mit einem Angebot zum Gemeinsamen Lernen oder eine Förderschule besuchen soll. Die Schulform Förderschule bleibt also erhalten. Außerdem werden zur Sicherung der Qualität des Unterrichts unter der Bedingung der schulischen Inklusion verbindliche Qualitätsstandards festgelegt. Konkret bedeutet das, dass allgemeine Schulen inklusiven Unterricht nur dann anbieten dürfen, wenn sie diese Standards erfüllen können. Gymnasien dürfen Inklusionsschüler*innen nur noch aufnehmen, wenn diese eine Chance auf das Abitur haben, also zielgleich unterrichtet werden können.

Über den Bedarf eines Kindes an sonderpädagogischer Unterstützung, den Förderschwerpunkt oder die Notwendigkeit zieldifferenter Förderung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde nach Antrag der Eltern und überprüft ihre Entscheidung mindestens einmal im Jahr. Mehr Informationen zur sonderpädagogischen Förderung kannst du im Artikel Förderschule nachlesen.

Inklusion an der UDE

Wenn du dich über die Inklusion von Studierenden mit einer Behinderung an der Universität Duisburg-Essen (UDE) informieren möchtest, dann findest du in unserem Artikel Beratungsstelle zur Inklusion bei Behinderung und chronischer Erkrankung Infos dazu.

Dieser Artikel ist gültig bis 2025-05-31