Senat: Unterschied zwischen den Versionen
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* die Vorsitzenden der Ständigen Universitätskommissionen | * die Vorsitzenden der Ständigen Universitätskommissionen | ||
* als außerordentliches Mitglied ohne Stimmrecht die / der Vorsitzende des Prüfungsgremiums zur Sicherung der Qualität der Lehr- und Studienorganisation | * als außerordentliches Mitglied ohne Stimmrecht die / der Vorsitzende des Prüfungsgremiums zur Sicherung der Qualität der Lehr- und Studienorganisation | ||
* die Vertrauensperson der schwer behinderten Menschen | |||
* die / der Vorsitzende des Personalrats und des Personalrats nach § 111 Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG 2007: § 105 LPVG) | |||
Weitere Informationen siehe §5 der <BLANK text="Grundordnung">http://www.uni-due.de/imperia/md/content/zentralverwaltung/bereinigte_sammlung/1.pdf</BLANK>. | Weitere Informationen siehe §5 der <BLANK text="Grundordnung">http://www.uni-due.de/imperia/md/content/zentralverwaltung/bereinigte_sammlung/1.pdf</BLANK>. |
Version vom 11. November 2008, 12:25 Uhr
Senat
Weitere Informationen finden Sie hier .
Stimmberechtigte Mitglieder des Senats sind:
- elf VertreterInnen der Gruppe der Hochschullehrerinnen
- drei VertreterInnen der Gruppe der akademischen MitarbeiterInnen
- drei VertreterInnen der Gruppe der weiteren MitarbeiterInnen
- vier VertreterInnen der Gruppe der Studierenden.
Die Amtszeit der stimmberechtigten Mitglieder beträgt zwei Jahre, die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden ein Jahr.
Der Senat wählt aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder in getrennten Wahlgängen eine Vorsitzende/ einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter. Näheres regelt die Wahlordnung.
Nicht stimmberechtigten Mitglieder des Senats sind:
- die Rektorin / der Rektor
- die ProrektorInnen
- die DekanInnen
- die / der Vorsitzende des Allgemeinen Studierendenausschusses
- die LeiterInnen zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen
- die LeiterInnen der zentralen Betriebseinheiten
- die Vorsitzenden der Ständigen Universitätskommissionen
- als außerordentliches Mitglied ohne Stimmrecht die / der Vorsitzende des Prüfungsgremiums zur Sicherung der Qualität der Lehr- und Studienorganisation
- die Vertrauensperson der schwer behinderten Menschen
- die / der Vorsitzende des Personalrats und des Personalrats nach § 111 Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG 2007: § 105 LPVG)
Weitere Informationen siehe §5 der Grundordnung .