Erweiterungsfach: Unterschied zwischen den Versionen
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[[Drittfach | Erweiterungsfach/Erweiterungsprüfungen]], Laut §29 der [[Lehramtsprüfungsordnung (LPO)]] besteht die Möglichkeit in einer Erweiterungsprüfung die Lehrbefähigung für ein drittes Unterrichtsfach zu erwerben. Diese Erweiterungsprüfung kann nach bestandener Erster Staatsprüfung abgelegt werden, Studienleistungen für das Erweiterungsfach können schon vorher erbracht werden. Der Studienumfang des Erweiterungsfachs entspricht etwa der Hälfte des regulären Studiums im jeweiligen Fach, mindestens jedoch 20 Semesterwochenstunden. Näheres regelt die Studienordnung zum Erweiterungsfach bzw. erläutert der/die jeweilige StudienfachberaterIn. | [[Drittfach | Erweiterungsfach/Erweiterungsprüfungen]], Laut §29 der [[Lehramtsprüfungsordnung (LPO)]] besteht die Möglichkeit in einer Erweiterungsprüfung die Lehrbefähigung für ein drittes Unterrichtsfach zu erwerben. Diese Erweiterungsprüfung kann nach bestandener Erster Staatsprüfung abgelegt werden, Studienleistungen für das Erweiterungsfach können schon vorher erbracht werden. Der Studienumfang des Erweiterungsfachs entspricht etwa der Hälfte des regulären Studiums im jeweiligen Fach, mindestens jedoch 20 Semesterwochenstunden. Näheres regelt die Studienordnung zum Erweiterungsfach bzw. erläutert der/die jeweilige StudienfachberaterIn. | ||
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Version vom 7. April 2010, 15:17 Uhr
Erweiterungsfach/Erweiterungsprüfungen, Laut §29 der Lehramtsprüfungsordnung (LPO) besteht die Möglichkeit in einer Erweiterungsprüfung die Lehrbefähigung für ein drittes Unterrichtsfach zu erwerben. Diese Erweiterungsprüfung kann nach bestandener Erster Staatsprüfung abgelegt werden, Studienleistungen für das Erweiterungsfach können schon vorher erbracht werden. Der Studienumfang des Erweiterungsfachs entspricht etwa der Hälfte des regulären Studiums im jeweiligen Fach, mindestens jedoch 20 Semesterwochenstunden. Näheres regelt die Studienordnung zum Erweiterungsfach bzw. erläutert der/die jeweilige StudienfachberaterIn.