Kommission für Entwicklung und Finanzen (KEF): Unterschied zwischen den Versionen

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*mittel- und langfristige Hochschul- und Personal­entwick­lungs­planung
*mittel- und langfristige Hochschul- und Personal­entwick­lungs­planung
*Beratung und Begleitung der Planungsgrundsätze im Sinne des § 16 Abs. 1a HG, des Hochschulentwicklungsplans und der Entwicklungspläne der Fachbereiche, zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten einschließlich diesbezüglicher Ziel- und Leistungsvereinbarungen
*Beratung und Begleitung der Planungsgrundsätze im Sinne des § 16 Abs. 1a HG, des Hochschulentwicklungsplans und der Entwicklungspläne der Fachbereiche, zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten einschließlich diesbezüglicher Ziel- und Leistungsvereinbarungen
*Hochschulverträge der Universität mit dem Ministerium gemäß § 6 Abs. 3 HG
*Hochschul­verträge der Universität mit dem Ministerium gemäß § 6 Abs. 3 HG
*Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen, Wissenschafts­organisationen und außer­universitären Einrichtungen, soweit Belange der Struktur der Universität betroffen sind
*Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen, Wissenschafts­organisationen und außer­universitären Einrichtungen, soweit Belange der Struktur der Universität betroffen sind
*Entwicklung von Grundsätzen und Modellen zur Verteilung der Stellen und Haushaltsmittel
*Entwicklung von Grundsätzen und Modellen zur Verteilung der Stellen und Haushaltsmittel
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Version vom 25. Juli 2017, 13:00 Uhr

Die Kommission für Entwicklung und Finanzen (KEF) ist ein Gremium der Universität Duisburg-Essen (UDE).

Zu den Aufgabenbereichen der Komisssion gehören:

  • Fragen der Struktur, Gliederung und Organisation der Universität
  • mittel- und langfristige Hochschul- und Personal­entwick­lungs­planung
  • Beratung und Begleitung der Planungsgrundsätze im Sinne des § 16 Abs. 1a HG, des Hochschulentwicklungsplans und der Entwicklungspläne der Fachbereiche, zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten einschließlich diesbezüglicher Ziel- und Leistungsvereinbarungen
  • Hochschul­verträge der Universität mit dem Ministerium gemäß § 6 Abs. 3 HG
  • Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen, Wissenschafts­organisationen und außer­universitären Einrichtungen, soweit Belange der Struktur der Universität betroffen sind
  • Entwicklung von Grundsätzen und Modellen zur Verteilung der Stellen und Haushaltsmittel
  • finanzielle Belange in Fragen der wissenschaftlichen Weiter­bildung, des Wissenstransfers und der unternehmerischen Tätigkeit der Universität
  • Grundsätze und Modelle zum Berichtswesen und Controlling sowie zur Kosten- und Leistungs­rechnung
  • Beratung des Jahres­abschlusses der Universität und Vorbereitung des Beschlusses des Hochschul­rats über die Entlastung des Rektorats.


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Siehe auch

Dieser Artikel ist gültig bis 2017-010-26