Kopftuch tragen als Lehrerin: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 26. Februar 2018, 11:01 Uhr
Das Schulgesetz vom 15.02.2005 für das Land NRW wurde nach dem Beschluss geändert (aktuelle Version vom 25. Juni 2015).
- Pressemitteilung zum Beschluss vom 27. Januar 2015 am 13. März 2015 vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Demnach ist ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrerinnen nicht mit der Verfassung, speziell der Religionsfreiheit, vereinbar. Künftig dürfen Pädagoginnen also eine religiöse Kopfbedeckung tragen. NRW wird diese Entscheidung unmittelbar umsetzen: https://www.schulministerium.nrw.de/docs/bp/Ministerium/Presse/Pressemitteilungen/Archiv/2015_16_LegPer/PM20150313/pm_13_03_-BVG-kippt-Kopftuchverbot.pdf . Das Tragen eines Kopftuchs oder eines anderen religiösen Symbols dürfe nur verboten werden, wenn davon im Einzelfall eine konkrete Gefährdung für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität ausgehe (vgl. 12/2015, S.2ff. – Az: 1 BvR 471/10; 1 BvR 1181/10).
- NRW-Gesetzentwurf vom 21.04.2015: http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD16-8441.pdf
- Entscheidung Bundesverfassungsgericht: http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/01/rs20150127_1bvr047110.html
Dieser Artikel ist gültig bis 2018-08-30