Kopftuch tragen als Lehrerin: Unterschied zwischen den Versionen
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Der Beschluss bedeutet: Pädagoginnen dürfen grundsätzlich eine religiöse Kopfbedeckung in der Schule tragen. Das Tragen eines Kopftuchs dürfe nur dann untersagt werden, wenn der Schulfrieden oder die staatliche Neutralität gefährdet sei, so urteilte das Bundesverfassungsgericht. Das [https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulrecht/Schulgesetz/index.html Schulgesetz] vom 15. Februar 2005 für das Land NRW wurde nach dem Beschluss [http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD16-8441.pdf geändert]. | Der Beschluss bedeutet: Pädagoginnen dürfen grundsätzlich eine religiöse Kopfbedeckung in der Schule tragen. Das Tragen eines Kopftuchs dürfe nur dann untersagt werden, wenn der Schulfrieden oder die staatliche Neutralität gefährdet sei, so urteilte das Bundesverfassungsgericht. Das [https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulrecht/Schulgesetz/index.html Schulgesetz] vom 15. Februar 2005 für das Land NRW wurde nach dem Beschluss [http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD16-8441.pdf geändert]. | ||
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Version vom 10. August 2020, 12:16 Uhr
Der Beschluss bedeutet: Pädagoginnen dürfen grundsätzlich eine religiöse Kopfbedeckung in der Schule tragen. Das Tragen eines Kopftuchs dürfe nur dann untersagt werden, wenn der Schulfrieden oder die staatliche Neutralität gefährdet sei, so urteilte das Bundesverfassungsgericht. Das Schulgesetz vom 15. Februar 2005 für das Land NRW wurde nach dem Beschluss geändert.
Siehe auch
- Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts zum Beschluss vom 27. Januar 2015 am 13. März 2015
- Pressemitteilung des Schulministeriums NRW
Dieser Artikel ist gültig bis 2021-03-13