Kopftuch tragen als Lehrerin: Unterschied zwischen den Versionen
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{{Teaser|Text= Das Bundesver­fassungsgericht in Karlsruhe hat im Januar 2015 [http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/01/rs20150127_1bvr047110.html beschlossen], dass ein pauschales | {{Teaser|Text= Das Bundesver­fassungsgericht in Karlsruhe hat im Januar 2015 [http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/01/rs20150127_1bvr047110.html beschlossen], dass ein pauschales Kopftuch­verbot für Lehrerinnen nicht mit der Verfassung, speziell der Religions­freiheit, vereinbar ist.}} | ||
Der Beschluss bedeutet: Pädagoginnen dürfen | Der Beschluss bedeutet: Pädagoginnen dürfen grund­sätzlich eine religiöse Kopf­bedeckung in der Schule tragen. Das Tragen eines Kopftuchs dürfe nur dann untersagt werden, wenn der Schul­frieden oder die staatliche Neutralität gefährdet sei, so urteilte das Bundes­verfassungs­gericht. Das [https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulrecht/Schulgesetz/index.html Schulgesetz] vom 15. Februar 2005 für das Land NRW wurde nach dem Beschluss [http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD16-8441.pdf geändert]. | ||
==Siehe auch== | ==Siehe auch== |
Version vom 14. September 2020, 12:40 Uhr
Der Beschluss bedeutet: Pädagoginnen dürfen grundsätzlich eine religiöse Kopfbedeckung in der Schule tragen. Das Tragen eines Kopftuchs dürfe nur dann untersagt werden, wenn der Schulfrieden oder die staatliche Neutralität gefährdet sei, so urteilte das Bundesverfassungsgericht. Das Schulgesetz vom 15. Februar 2005 für das Land NRW wurde nach dem Beschluss geändert.
Siehe auch
Dieser Artikel ist gültig bis 2021-03-13