Studentische Selbstverwaltung: Unterschied zwischen den Versionen

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Im Rahmen der [https://www.uni-due.de/de/organisation/studierende.php Studentischen Selbst­verwaltung] haben Studierende an ihren jeweiligen Hoch­schulen die Möglichkeit, Verantwortung und Gestaltungs­aufgaben im Hochschul­betrieb zu über­nehmen.}} Strukturell untergliedert sich die Stu­den­tische Selbst­verwaltung in drei Institutionen, nämlich:  
Möchtest du dich für die Interessen der Studierenden einsetzen, kannst du das in verschiedenen Gremien der Studentischen Selbst­verwaltung tun:
*Allgemeiner Studierenden­auschuss ([[Allgemeiner Studierendenausschuss (AStA)|AStA]])
*Allgemeinen Studierenden­auschuss ([[Allgemeiner Studierendenausschuss (AStA)|AStA]])
*Studierendenparlament ([[StuPa]])
*Studierendenparlament ([[Studierendenparlament|StuPa]])
*[[Fachschaften | Fachschaften/Fachschaftsräte]]
*[[Fachschaft|Fachschaft/Fachschaftsrat]]}}
 
Du setzt dich darin beispielsweise für das Semesterticket ein, für ein Studium ohne Studiengebühr und generell für die Verbesserung der Studienbedingungen.
 
Engagierst du dich und beziehst du BaföG, kannst du eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer gemäß [https://www.bafög.de/de/-15-foerderungsdauer-235.php §15 Abs. 3 BaföG] beantragen und eine spätere Vorlage deiner Leistungsbescheinigung für die Fortführung des BaföG gemäß [https://www.bafög.de/de/-48-mitwirkung-von-ausbildungsstaetten-279.php §48 Abs. 2]. Diese musst du normalerweise bis zum Ende des vierten BA-Semesters vorlegen, um ab dem 5. BA-Semester weiter gefördert zu werden.


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Version vom 21. Dezember 2020, 08:55 Uhr

Möchtest du dich für die Interessen der Studierenden einsetzen, kannst du das in verschiedenen Gremien der Studentischen Selbst­verwaltung tun:

Du setzt dich darin beispielsweise für das Semesterticket ein, für ein Studium ohne Studiengebühr und generell für die Verbesserung der Studienbedingungen.

Engagierst du dich und beziehst du BaföG, kannst du eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer gemäß §15 Abs. 3 BaföG beantragen und eine spätere Vorlage deiner Leistungsbescheinigung für die Fortführung des BaföG gemäß §48 Abs. 2. Diese musst du normalerweise bis zum Ende des vierten BA-Semesters vorlegen, um ab dem 5. BA-Semester weiter gefördert zu werden.

Datei:Asta-infografik.jpg
Organisationsstruktur Studentische Selbstverwaltung


Dieser Artikel ist gültig bis 2021-04-04