FAQ: Lehramtsstudium: Unterschied zwischen den Versionen
Aus LehramtsWiki
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Frage 24: Wie läuft die Anrechnung von bereits abgelegten Leistungen von einer anderen Universität oder | Frage 24: Wie läuft die Anrechnung von bereits abgelegten Leistungen von einer anderen Universität oder von einem anderen Studienganges ab?|Text= | ||
Für die Anrechnung von Prüfungs­leistungen in einem Studiengang | Für die Anrechnung von Prüfungs­leistungen in einem Studiengang sind die jeweiligen Prüfungs­ausschüsse verantwortlich. Du musst dafür einen Antrag auf Anrechnung beim [[Einschreibungs- und Prüfungswesen]] stellen, von hier aus werden die auf Vollständigkeit geprüften Unterlagen an die zuständigen Prüfungs­ausschüsse weitergeleitet. | ||
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Frage 26: Können berufspraktische Tätigkeiten auf die Praxisphasen angerechnet werden?|Text= | Frage 26: Können berufspraktische Tätigkeiten auf die Praxisphasen angerechnet werden?|Text= | ||
Ja, in der [[GPO]] für die jeweilige [[Schulformen|Schulform]] ist geregelt, dass berufs­praktische Tätigkeiten auf die [[Praxiselemente|Praxismodule]] angerechnet werden können. | Ja, in der [[GPO]] für die jeweilige [[Schulformen|Schulform]] ist geregelt, dass berufs­praktische Tätigkeiten auf die [[Praxiselemente|Praxismodule]] angerechnet werden können. | ||
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Frage 27 | Frage 27: Können Leistungen angerechnet werden, die anders kreditiert sind als an der Universität Duisburg-Essen?|Text= | ||
Ja, die an einer anderen Hochschule im In- oder Ausland erbrachten Leistungen werden in der Regel als ein [[Modul]] innerhalb des entsprechenden Studiengangs anerkannt; demnach auch mit den hier vorgesehenen [[Credit Points|CP]]. | Ja, die an einer anderen Hochschule im In- oder Ausland erbrachten Leistungen werden in der Regel als ein [[Modul]] innerhalb des entsprechenden Studiengangs anerkannt; demnach auch mit den hier vorgesehenen [[Credit Points|CP]]. | ||
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Frage | Frage 28: Wie werden angerechnete Leistungen benotet?|Text= | ||
Bei vergleichbaren Notensystemen wird die Originalnote übernommen. Wenn die Notensysteme allerdings nicht vergleichbar sind, wird vom Prüfungsausschuss in der Regel die Prüfungsleistung ohne Note anerkannt. Die Endnote entsteht dann aus den übrigen, benoteten Leistungen. Auch die Äquivalenznote durch den Prüfungsausschuss ist möglich. Wenn die anzurechnenden Leistungen nicht benotet sind, werden die entsprechenden [[Credit Points|CP]] ohne Note angerechnet. Dementsprechend erhalten die restlichen benoteten [[Credit Points|CP]] bei der Bildung der Endnote mehr Gewicht. | Bei vergleichbaren Notensystemen wird die Originalnote übernommen. Wenn die Notensysteme allerdings nicht vergleichbar sind, wird vom Prüfungsausschuss in der Regel die Prüfungsleistung ohne Note anerkannt. Die Endnote entsteht dann aus den übrigen, benoteten Leistungen. Auch die Äquivalenznote durch den Prüfungsausschuss ist möglich. Wenn die anzurechnenden Leistungen nicht benotet sind, werden die entsprechenden [[Credit Points|CP]] ohne Note angerechnet. Dementsprechend erhalten die restlichen benoteten [[Credit Points|CP]] bei der Bildung der Endnote mehr Gewicht. | ||
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Frage | Frage 29: Können einzelne Studienleistungen/​Veranstaltungen angerechnet werden oder nur ganze Module?|Text= | ||
In der Regel werden nur vollständige [[Modul]]e anerkannt. Allerdings können auch einzelne Studienleistungen oder Veranstaltungen angerechnet werden, sofern diese Voraussetzung für den Abschluss eines [[Modul]]s sind. | In der Regel werden nur vollständige [[Modul]]e anerkannt. Allerdings können auch einzelne Studienleistungen oder Veranstaltungen angerechnet werden, sofern diese Voraussetzung für den Abschluss eines [[Modul]]s sind. | ||
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Frage | Frage 30: Können Abschlussarbeiten beim Wechsel zwischen Fach- und Lehramts­studiengängen anerkannt werden?|Text= | ||
Ja. Bei der Anrechnung von Abschlussarbeiten sind jedoch die Profile der jeweiligen [[Modul]]e zu beachten. Entscheidend ist, ob bei den Kompetenz­zielen und Lernergebnissen wesentliche Unterschiede festzustellen sind. Da ausdrücklich fachwissen­schaftliche Arbeiten als Abschlussarbeiten der Lehramts­studiengänge zulässig sind, spricht formal nichts gegen eine Anrechnung. Allerdings ist dies nur möglich, wenn die Abschlussarbeit nicht die letzte Prüfungs­leistung ist - es muss also mindestens noch ein [[Modul]] absolviert werden. | Ja. Bei der Anrechnung von Abschlussarbeiten sind jedoch die Profile der jeweiligen [[Modul]]e zu beachten. Entscheidend ist, ob bei den Kompetenz­zielen und Lernergebnissen wesentliche Unterschiede festzustellen sind. Da ausdrücklich fachwissen­schaftliche Arbeiten als Abschlussarbeiten der Lehramts­studiengänge zulässig sind, spricht formal nichts gegen eine Anrechnung. Allerdings ist dies nur möglich, wenn die Abschlussarbeit nicht die letzte Prüfungs­leistung ist - es muss also mindestens noch ein [[Modul]] absolviert werden. | ||
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Frage | Frage 31: Kann ich mich in den Master of Education einschreiben, wenn ein Fach-​Bachelor absolviert wurde?|Text= | ||
Ja, grundsätzlich ist es möglich, in einen [[Master]]studiengang für das Lehramt eingeschrieben zu werden, wenn höchstens 45 [[Credit Points|CP]] nachzuholen sind. In diesem Falle kann unter der Auflage, die fehlenden [[Credit Points|CP]] bis zur Anmeldung zur [[Masterarbeit]] nachzuholen, in den Master­studiengang eingeschrieben werden. Zum Beispiel können absolvierte 2-Fach-​Bachelorstudiengänge als Grundlage für ein Studium des [[Master|M.Ed.]] für {{AbkHRGe}}, {{AbkGyGe}} oder {{AbkBK}} betrachtet werden. Über die Anerkennung von erbrachten Leistungen und Äquivalenzen entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss. Die fehlenden Elemente sind i. d. R. die bildungs­wissenschaftlichen Anteile (inklusive [[Orientierungspraktikum]]) des lehrerbildenden [[Bachelor]]­studienganges, das [[Modul]] [[DaZ in den neuen Lehramtsstudiengängen (BA/MA)|DaZ]] sowie das [[Eignungspraktikum|Eignungs-]] und das [[Berufsfeldpraktikum]]. | Ja, grundsätzlich ist es möglich, in einen [[Master]]studiengang für das Lehramt eingeschrieben zu werden, wenn höchstens 45 [[Credit Points|CP]] nachzuholen sind. In diesem Falle kann unter der Auflage, die fehlenden [[Credit Points|CP]] bis zur Anmeldung zur [[Masterarbeit]] nachzuholen, in den Master­studiengang eingeschrieben werden. Zum Beispiel können absolvierte 2-Fach-​Bachelorstudiengänge als Grundlage für ein Studium des [[Master|M.Ed.]] für {{AbkHRGe}}, {{AbkGyGe}} oder {{AbkBK}} betrachtet werden. Über die Anerkennung von erbrachten Leistungen und Äquivalenzen entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss. Die fehlenden Elemente sind i. d. R. die bildungs­wissenschaftlichen Anteile (inklusive [[Orientierungspraktikum]]) des lehrerbildenden [[Bachelor]]­studienganges, das [[Modul]] [[DaZ in den neuen Lehramtsstudiengängen (BA/MA)|DaZ]] sowie das [[Eignungspraktikum|Eignungs-]] und das [[Berufsfeldpraktikum]]. | ||
Neben diesen Elementen werden in der Regel ebenfalls {{AbkCP}} aus dem Bereich der [[Fachdidaktik]] fehlen. Bei Anerkennung aller fach­wissenschaftlichen Leistungen durch im Fachstudiengang erbrachte Leistungen ist für {{AbkGyGe}} und {{AbkBK}} rechnerisch eine Anerkennung unter Auflagen möglich. Daraus ergibt sich, dass eine direkte Einschreibung in den [[Master|M. Ed.]] mit einem abgeschlossenen [[Fächer|Fach]]-[[Bachelor]] eher in Ausnahmefällen möglich ist. | Neben diesen Elementen werden in der Regel ebenfalls {{AbkCP}} aus dem Bereich der [[Fachdidaktik]] fehlen. Bei Anerkennung aller fach­wissenschaftlichen Leistungen durch im Fachstudiengang erbrachte Leistungen ist für {{AbkGyGe}} und {{AbkBK}} rechnerisch eine Anerkennung unter Auflagen möglich. Daraus ergibt sich, dass eine direkte Einschreibung in den [[Master|M. Ed.]] mit einem abgeschlossenen [[Fächer|Fach]]-[[Bachelor]] eher in Ausnahmefällen möglich ist. | ||
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Frage | Frage 32: Kann Vertretungsunterricht auf das Praxissemester angerechnet werden?|Text= | ||
Nein. Das [[MSB]] hat hiervon in einem Rundschreiben abgeraten. Das [[Praxissemester]] ist als eine begleitete Lernsituation konzipiert, die erforderliche Begleitung der Studierenden ist dabei zentral, so das Ministerium. Das [[MSB]] argumentiert ebenfalls, dass die Anerkennung des Studienabschlusses in anderen Bundesländern bei Anrechnung von Vertretungs­unterricht gefährdet sei. | Nein. Das [[MSB]] hat hiervon in einem Rundschreiben abgeraten. Das [[Praxissemester]] ist als eine begleitete Lernsituation konzipiert, die erforderliche Begleitung der Studierenden ist dabei zentral, so das Ministerium. Das [[MSB]] argumentiert ebenfalls, dass die Anerkennung des Studienabschlusses in anderen Bundesländern bei Anrechnung von Vertretungs­unterricht gefährdet sei. | ||
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Frage | Frage 33: Wie werden abgeschlossene Studiengänge anerkannt?|Text= | ||
Für die Anerkennung abgeschlossener Studiengänge ist das Land NRW zuständig. Die [[Bezirksregierungen]] haben verschiedene Bereiche unter sich aufgeteilt. Mehr Informationen findest du [https://www.schulministerium.nrw.de/docs/bp/Lehrer/Lehrkraft-werden/Anerkennungsverfahren/index.html auf den Seiten] des Schulministeriums. | Für die Anerkennung abgeschlossener Studiengänge ist das Land NRW zuständig. Die [[Bezirksregierungen]] haben verschiedene Bereiche unter sich aufgeteilt. Mehr Informationen findest du [https://www.schulministerium.nrw.de/docs/bp/Lehrer/Lehrkraft-werden/Anerkennungsverfahren/index.html auf den Seiten] des Schulministeriums. | ||
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Frage | Frage 34: Ich habe den Bachelor-Abschluss im Lehramt an der Universität Duisburg-Essen absolviert. Erhalte ich auf jeden Fall einen Masterstudienplatz?|Text= | ||
Die Universität Duisburg-Essen ([[UDE]]) hat für den [[Zugang zum Masterstudium|Zugang zum Master of Education]] keine allgemeine Mindestnote festgesetzt. Zukünftig kann in stark nachgefragten [[Fächer]]n eine Zulassungs­beschränkung ([[NC]]) eingeführt werden. Entsprechende Regelungen befinden sich in den Master­ordnungen der entsprechenden [[Fächer]]. | Die Universität Duisburg-Essen ([[UDE]]) hat für den [[Zugang zum Masterstudium|Zugang zum Master of Education]] keine allgemeine Mindestnote festgesetzt. Zukünftig kann in stark nachgefragten [[Fächer]]n eine Zulassungs­beschränkung ([[NC]]) eingeführt werden. Entsprechende Regelungen befinden sich in den Master­ordnungen der entsprechenden [[Fächer]]. | ||
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Frage | Frage 35: Ist die Bewerbung zum Wintersemester und zum Sommersemester möglich?|Text= | ||
Ja, für den [[Master]] of Education ist die Bewerbung und Einschreibung zum [[WiSe|Winter-]] und [[Sommersemester]] möglich. | Ja, für den [[Master]] of Education ist die Bewerbung und Einschreibung zum [[WiSe|Winter-]] und [[Sommersemester]] möglich. | ||
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Frage | Frage 36: Ist ein Quereinstieg in den Master-Studiengang möglich?|Text= | ||
Nein, wenn du die Voraussetzungen nicht erfüllst, kannst du ggf. unter Anrechnung der bereits erbrachten Leistungen den „passenden“ Bachelor­abschluss nachholen und dich anschließend für ein Masterstudium bewerben. | Nein, wenn du die Voraussetzungen nicht erfüllst, kannst du aber ggf. unter Anrechnung der bereits erbrachten Leistungen den „passenden“ Bachelor­abschluss nachholen und dich anschließend für ein Masterstudium bewerben. | ||
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Frage | Frage 37: Sind Teileinschreibungen möglich?|Text= | ||
Nein, du kannst nur dann zum Masterstudium zugelassen werden, wenn du in sämtlichen benötigten [[Fächer]]n einen Studienplatz erhalten hast. | Nein, du kannst nur dann zum Masterstudium zugelassen werden, wenn du in sämtlichen benötigten [[Fächer]]n einen Studienplatz erhalten hast. | ||
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Frage | Frage 38: Gibt es Übergangs­regelungen, mit denen der Wechsel vom Bachelor mit Lehramtsoption in den Master of Education erleichtert werden soll?|Text= | ||
Ja, es gibt eine Übergangsregelung | Ja, es gibt eine Übergangsregelung für den Master. Alle Informationen dazu findest du in unserem Artikel zur [[Übergangsregelung]]. | ||
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Version vom 31. Mai 2021, 13:34 Uhr
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Quellen
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Dieser Artikel ist gültig bis 2021-12-22