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| Eine Modulprüfung kann laut [[Gemeinsame Prüfungsordnungen|Gemeinsamer Prüfungsordnung]] insgesamt drei mal absolviert werden (ein Versuch + zwei Wiederholungen). Diese Regelung wird jedoch durch manche [[Fachprüfungsordnungen]] wie zum Beispiel in [[Mathematik]] oder [[Turkistik]] aufgehoben, sodass du unter einer bestimmten Voraussetzung vier Prüfungsversuche hast, und zwar dann, wenn der erste Versuch einen sogenannten Freiversuch darstellt.
| | #REDIRECT [[Bachelor-Master: Mündliche Ergänzungsprüfung]] |
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| Um einen Freiversuch handelt es sich dann, wenn du den ersten Prüfungsversuch termin­gerecht, dass heißt die [[Prüfung]] spätestens zu dem in der [[Prüfungsordnung]] vorgegesehen Prüfungstermin, ablegst. Wenn diese [[Prüfung]] dann nicht bestanden wird, handelt es sich um einen Freiversuch.
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| Diese Regelung hat keine Gültigkeit, falls die [[Prüfung]] wegen eines Täuschungsversuchs oder anderen Ordnungsverstoßes als nicht bestanden gilt.
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| Informationen zum Staatsexamen findest du auf der Seite [[Erstes Staatsexamen#Wiederholungsprüfungen und Freiversuch in der Regelstudienzeit|Erstes Staatsexammen]].
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| [[Kategorie:Bachelor-Master]] | |
| [[Kategorie:Staatsexamen]]
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| [[Kategorie:Definitionen]]
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| [[Kategorie:Rechtliche Grundlagen]]
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