Studentische Selbstverwaltung: Unterschied zwischen den Versionen

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Engagierst du dich und beziehst du BaföG, kannst du eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer gemäß [https://www.xn--bafg-7qa.de/bafoeg/de/rechtsgrundlagen/bundesausbildungsfoerderungsgesetz-bafoeg/abschnitt-iii-leistungen/15-foerderungsdauer/15-foerderungsdauer_node.html §15 Abs. 3 BaföG] beantragen und eine spätere Vorlage deiner Leistungsbescheinigung für die Fortführung des BaföG gemäß [https://www.xn--bafg-7qa.de/bafoeg/de/rechtsgrundlagen/bundesausbildungsfoerderungsgesetz-bafoeg/abschnitt-ix-verfahren/48-mitwirkung-von-ausbildungsstaetten/48-mitwirkung-von-ausbildungsstaetten_node.html §48 Abs. 2]. Diese musst du normalerweise bis zum Ende des vierten BA-Semesters vorlegen, um ab dem 5. BA-Semester weiter gefördert zu werden.
Engagierst du dich und beziehst du BaföG, kannst du eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer gemäß [https://www.xn--bafg-7qa.de/bafoeg/de/rechtsgrundlagen/bundesausbildungsfoerderungsgesetz-bafoeg/abschnitt-iii-leistungen/15-foerderungsdauer/15-foerderungsdauer_node.html §15 Abs. 3 BaföG] beantragen und eine spätere Vorlage deiner Leistungsbescheinigung für die Fortführung des BaföG gemäß [https://www.xn--bafg-7qa.de/bafoeg/de/rechtsgrundlagen/bundesausbildungsfoerderungsgesetz-bafoeg/abschnitt-ix-verfahren/48-mitwirkung-von-ausbildungsstaetten/48-mitwirkung-von-ausbildungsstaetten_node.html §48 Abs. 2]. Diese musst du normalerweise bis zum Ende des vierten BA-Semesters vorlegen, um ab dem 5. BA-Semester weiter gefördert zu werden.
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Version vom 17. März 2022, 13:24 Uhr

Möchtest du dich für die Interessen der Studierenden einsetzen, kannst du das in verschiedenen Gremien der Studentischen Selbst­verwaltung tun:

Du setzt dich darin beispielsweise für das Semesterticket ein, für ein Studium ohne Studiengebühr und generell für die Verbesserung der Studienbedingungen.

Engagierst du dich und beziehst du BaföG, kannst du eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer gemäß §15 Abs. 3 BaföG beantragen und eine spätere Vorlage deiner Leistungsbescheinigung für die Fortführung des BaföG gemäß §48 Abs. 2. Diese musst du normalerweise bis zum Ende des vierten BA-Semesters vorlegen, um ab dem 5. BA-Semester weiter gefördert zu werden.

Dieser Artikel ist gültig bis 2022-03-04