Kopftuch tragen als Lehrerin: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 15. Januar 2024, 11:39 Uhr

Das Bundesver­fassungsgericht in Karlsruhe hat im Januar 2015 beschlossen, dass ein pauschales Kopftuch­verbot für Lehrerinnen nicht mit der Verfassung, speziell der Religions­freiheit, vereinbar ist.

Der Beschluss bedeutet: Lehrerinnen im Vorbereitungsdienst und bereits ausgebildete Lehrerinnen dürfen grund­sätzlich eine religiöse Kopf­bedeckung in der Schule tragen. Das Tragen eines Kopftuches dürfe nur dann untersagt werden, wenn der Schul­frieden oder die staatliche Neutralität gefährdet sei, so urteilte das Bundes­verfassungs­gericht. Das Schulgesetz vom 15. Februar 2005 für das Land NRW wurde nach dem Beschluss geändert.

Da sich das Schulgesetz auf Lehrkräfte bezieht und nicht auf Studierende, kann eine Schule Studentinnen im Praktikum das Tragen eines Kopftuches versagen, wenn sie den Schulfrieden nachhaltig gefährdet sieht. In diesem Fällen müssen sich die Betroffenen eine andere Schule suchen.

Die Pressemitteilung Nr. 14/2015 vom 13. März 2015 zum Beschluss vom 27. Januar 2015 findest du auf den Webseiten des Bundesverfassungsgerichts.

Dieser Artikel ist gültig bis 2025-01-14