Offener Unterricht
Dabei gibt es eine möglichst hohe Mitbestimmung und Mitverantwortung jeder Schülerin und jedes Schülers für die Infrastruktur der Klasse, die Regelfindung innerhalb der Klassengemeinschaft sowie der gemeinsamen Gestaltung der Schulzeit.[1]
Zwei Unterrichts- und Lernformen des offenen Unterrichts sind die Freiarbeit und die Wochenplanarbeit.
Freiarbeit
In der Freiarbeit setzen sich Schüler*innen ein Lernziel, das sie in Eigenleistung und mit einem hohen Maß an persönlicher Freiheit zu erreichen versuchen. Den Lernenden wird in dieser Eigenverantwortung die Entscheidung hinsichtlich einer Auswahl an Arbeitsformen und Inhalten sowie bei der Planung von Aktivitäten überlassen. Alle Unterrichtsaktivitäten sollen sich an den Interessen, d. h. insbesondere der Lebenswelt und an den Fähigkeiten der jeweiligen Lernenden, orientieren.
Ziel der Freien Arbeit ist es, das selbstverantwortliche Lernen und die sozialen Interaktionen zu fördern. Sie ermöglicht es den Schüler*innen, eigene Lernwege zu finden und ihre eigene Lernbiographie selbst zu gestalten. Es geht somit nicht nur um inhaltliche Aspekte des Lernens.
Wochenplanarbeit
Eine Methode zur Öffnung des Unterrichts ist die Wochenplanarbeit. Die Schüler*innen erhalten zu Beginn eines bestimmten Zeitraumes (z. B. eine Woche) einen Plan, welcher Aufgaben aus verschiedenen Fächern mit verschiedenen Lerninhalten enthält. In den dafür vorgesehenen Unterrichtsstunden besteht die Möglichkeit, den Wochenplan in Einzel-, Partner- oder Gruppenarbeit zu erarbeiten.
Die Wochenplanarbeit kann mit der Freiarbeit kombiniert werden und ist ein wesentlicher Bestandteil des Offenen Unterrichts. Die Hilfe der Lehrkraft soll nur dann in Anspruch genommen werden, wenn es unbedingt notwendig ist. Auch bei der Kontrolle der erledigten Aufgaben steht die Selbstkontrolle der Lernenden im Vordergrund. Anhand der Wochenplanarbeit sollen sowohl die Selbstständigkeit als auch die sozialen Kompetenzen gefordert sowie gefördert werden.
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Quellen
- ↑ Peschel, F. Offener Unterricht, Teil II, Hohengehren, 2006, S. 54
Dieser Artikel ist gültig bis 2020-12-20