Beurlaubung

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Möchtest du dein Studium unterbrechen, kannst du dich beurlauben lassen. Eine Beurlaubung gilt jeweils nur für ein Semester und muss bei der Beantragung begründet werden. Unter welchen Voraussetzungen bzw. mit welcher Begründung eine Beurlaubung möglich ist, kannst du auf den Seiten des Einschreibungswesens unter Beurlaubung nachlesen.

Eine Beurlaubung musst du innerhalb der Rückmeldefrist im Einschreibungswesen beantragen. Aktuelle Rückmeldungs- und Beurlaubungsfristen findest du auf der Seite des Einschreibungswesens. Das auszufüllende Dokument findest du auch auf der Seite des Einschreibungswesens unter "Beurlaubung" und "Anträge & Formulare". Eine Rückmeldung kannst du bis Vorlesungsbeginn noch in eine Beurlaubung ändern und eine bestehende Beurlaubung bis Vorlesungsende in eine Rückmeldung, indem du den kompletten Semesterbeitrag zahlst. Während des 1. Fachsemesters kannst du dich nicht beurlauben lassen.

Während eines Urlaubssemesters hast du weiterhin Studierendenstatus, aber

  • Du kannst keine Prüfungen ablegen, es sei denn du bist wegen Kindererziehung oder Pflege Angehöriger beurlaubt.
  • Dein Semesterticket ist während eines Urlaubssemesters nicht gültig.

Hast du Fragen zur Beurlaubung, schau in die FAQ zur Beurlaubung oder lass dich vom Einschreibungswesen beraten.

Dieser Artikel ist gültig bis 2021-09-10