Senat
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An Hochschulen ist der Senat das oberste Gremium. Als demokratisch gewähltes Kollegialorgan steht er neben den Einzelorganen (zumal dem Rektor, Präsidenten oder Kanzler der Universität) und versieht je nach Gesetzeslage legislative (z. B. Satzungsbeschlüsse, Einrichtung von Studien), beratende, strategische, kontrollierende und Leitungsaufgaben.
Stimmberechtigte Mitglieder des Senats sind:
- elf Vertreter der Gruppe der Hochschullehrer
- drei Vertreter der Gruppe der akademischen Mitarbeiter
- drei Vertreter der Gruppe der weiteren Mitarbeiter
- vier Vertreter der Gruppe der Studierenden
Die Amtszeit der stimmberechtigten Mitglieder beträgt zwei Jahre, die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden ein Jahr.
Der Senat wählt aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder in getrennten Wahlgängen eine Vorsitzende/ einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter. Näheres regelt die Wahlordnung .
Nicht stimmberechtigten Mitglieder des Senats sind:
- der Rektor
- die Prorektor
- die Dekan
- der Vorsitzende des Allgemeinen Studierendenausschusses
- die Leiter zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen
- die Leiter der zentralen Betriebseinheiten
- die Vorsitzenden der Ständigen Universitätskommissionen
- als außerordentliches Mitglied ohne Stimmrecht der Vorsitzende des Prüfungsgremiums zur Sicherung der Qualität der Lehr- und Studienorganisation
- die Vertrauensperson der schwer behinderten Menschen
- der Vorsitzende des Personalrats und des Personalrats nach § 111 Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG 2007: § 105 LPVG)
Weitere Informationen
- siehe §5 der Grundordnung
- siehe Geschäftsordnung des Senats der UDE .
Mitgliederliste