Kopftuch tragen als Lehrerin

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Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat festgestellt, dass ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrerinnen nicht mit der Verfassung, speziell der Religionsfreiheit, vereinbar ist. Künftig dürfen Pädagoginnen also eine religiöse Kopfbedeckung tragen..

  • Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen(Schulgesetz NRW - SchulG)Vom 15. Februar 2005

(GV. NRW. S. 102)zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015: Quelle=Quelle: Schulministerium 

Aktuell gibt es eine Pressemitteilung zum Beschluss vom 27. Januar 2015  vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Demnach ist ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrerinnen nicht mit der Verfassung, speziell der Religionsfreiheit, vereinbar. Künftig dürfen Pädagoginnen also eine religiöse Kopfbedeckung tragen. NRW wird diese Entscheidung unmittelbar umsetzen: https://www.schulministerium.nrw.de/docs/bp/Ministerium/Presse/Pressemitteilungen/2015_-16_-Legislaturperiode/PM20150313/pm_13_03_-BVG-kippt-Kopftuchverbot.pdf . Das Tragen eines Kopftuchs oder eines anderen religiösen Symbols dürfe nur verboten werden, wenn davon im Einzelfall eine konkrete Gefährdung für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität ausgehe (vgl. 12/2015, S.2ff. – Az: 1 BvR 471/10; 1 BvR 1181/10).

Dieser Artikel ist gültig bis 2016-06-12