Bachelor-Master: Gleichwertigkeitsprüfung: Unterschied zwischen den Versionen
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Um die ggf. vorhandene Notwendigkeit zum | Um die ggf. vorhandene Notwendigkeit zum Nach­studieren zu identifizieren, müssen von den entsprechenden Prüfungs­ausschüssen der Uni­versi­tät, an denen der Master studiert werden soll, die erworbenen Leistungen aus dem abge­schlossenen Bachelor­studium des alten Standorts mit den Leistungen, die perspektivisch in dem Masterstudium am neuen Standpunkt erworben werden, in Summe mit den formulierten Vorgaben aus [[LABG]] und [[LZV]] abgeglichen werden. Das passiert im Rahmen der Gleich­wertig­keits­prüfung, die pro Fach durchgeführt wird. Am Ende der Gleich­wertig­keits­prüfung wird von den Prüfungs­ausschüssen jeweils ein Bescheid erstellt, den du bei Einschreibung in den Master of Education vorgelegen musst und in dem auch die ggf. formulierten Auflagen zum Nach­studieren von Leistungen aus dem Bachelor aufgelistet sind. | ||
Falls jedoch Auflagen zum | Falls jedoch Auflagen zum Nach­studieren formuliert wurden, müssen diese bis spätestens zur Anmeldung der Master­arbeit nachgewiesen werden. | ||
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Version vom 6. Mai 2015, 07:52 Uhr
Die Lehramtsstudiengänge der Universitäten in NRW erfüllen nur in Kombination von Bachelor- und Masterstudium an der jeweiligen Universität alle gesetzlich Vorgaben nach dem Lehrerausbildungsgesetz (LABG) und Lehramtszugangsverordnung (LZV) für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst.
Wenn du nach Abschluss des Bachelorstudiums an der Universität A ein Masterstudium an der Universität B aufnehmen möchtest, ist die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass du bestimmte Studienelemente nachstudieren musst. Um die ggf. vorhandene Notwendigkeit zum Nachstudieren zu identifizieren, müssen von den entsprechenden Prüfungsausschüssen der Universität, an denen der Master studiert werden soll, die erworbenen Leistungen aus dem abgeschlossenen Bachelorstudium des alten Standorts mit den Leistungen, die perspektivisch in dem Masterstudium am neuen Standpunkt erworben werden, in Summe mit den formulierten Vorgaben aus LABG und LZV abgeglichen werden. Das passiert im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung, die pro Fach durchgeführt wird. Am Ende der Gleichwertigkeitsprüfung wird von den Prüfungsausschüssen jeweils ein Bescheid erstellt, den du bei Einschreibung in den Master of Education vorgelegen musst und in dem auch die ggf. formulierten Auflagen zum Nachstudieren von Leistungen aus dem Bachelor aufgelistet sind.
Falls jedoch Auflagen zum Nachstudieren formuliert wurden, müssen diese bis spätestens zur Anmeldung der Masterarbeit nachgewiesen werden.
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Dieser Artikel ist gültig bis 2015-07-01