Bachelor-Master: Gleichwertigkeitsprüfung: Unterschied zwischen den Versionen
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Wenn du nach Abschluss des Bachelorstudiums an der Universität A ein Masterstudium an der Universität B aufnehmen möchtest, ist die Wahrscheinlich­keit sehr hoch, dass du bestimmte Studienelemente nachstudieren musst. | Wenn du nach Abschluss des [[Bachelor|Bachelorstudiums]] an der Universität A ein Masterstudium an der Universität B aufnehmen möchtest, ist die Wahrscheinlich­keit sehr hoch, dass du bestimmte Studienelemente nachstudieren musst. | ||
Um die ggf. vorhandene Notwendigkeit zum Nachstudieren zu identifizieren, müssen von den entsprechenden Prüfungs­ausschüssen der Universität, an denen der Master studiert werden soll, die erworbenen Leistungen aus dem abgeschlossenen Bachelorstudium des alten Standorts mit den Leistungen, die perspektivisch in dem Masterstudium am neuen Standpunkt erworben werden, in Summe mit den formulierten Vorgaben aus [[LABG]] und [[LZV]] abgeglichen werden. Das passiert im Rahmen der Gleichwertigkeits­prüfung, die pro Fach durchgeführt wird. Am Ende der Gleichwertigkeits­prüfung wird von den Prüfungs­ausschüssen jeweils ein Bescheid erstellt, den du bei Einschreibung in den Master of Education vorlegen musst und in dem auch die ggf. formulierten Auflagen zum Nachstudieren von Leistungen aus dem Bachelor aufgelistet sind. | Um die ggf. vorhandene Notwendigkeit zum Nachstudieren zu identifizieren, müssen von den entsprechenden Prüfungs­ausschüssen der Universität, an denen der [[Master]] studiert werden soll, die erworbenen Leistungen aus dem abgeschlossenen Bachelorstudium des alten Standorts mit den Leistungen, die perspektivisch in dem Masterstudium am neuen Standpunkt erworben werden, in Summe mit den formulierten Vorgaben aus [[LABG]] und [[LZV]] abgeglichen werden. Das passiert im Rahmen der Gleichwertigkeits­prüfung, die pro Fach durchgeführt wird. Am Ende der Gleichwertigkeits­prüfung wird von den Prüfungs­ausschüssen jeweils ein Bescheid erstellt, den du bei Einschreibung in den Master of Education vorlegen musst und in dem auch die ggf. formulierten Auflagen zum Nachstudieren von Leistungen aus dem Bachelor aufgelistet sind. | ||
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Bitte beachte jedoch: wenn die formulierten Auflagen den Umfang von insgesamt 45 LP überschreiten oder die Gleichwertigkeit des Bachelorabschlusses nicht festgestellt werden kann, erfolgt die Exmatrikulation. | Bitte beachte jedoch: wenn die formulierten Auflagen den Umfang von insgesamt 45 [[Credit Points|LP]] überschreiten oder die Gleichwertigkeit des Bachelorabschlusses nicht festgestellt werden kann, erfolgt die [[Exmatrikulation]]. | ||
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Version vom 24. Juni 2015, 08:32 Uhr
Die Lehramtsstudiengänge der Universitäten in NRW erfüllen nur in Kombination von Bachelor- und Masterstudium an der jeweiligen Universität alle gesetzlich Vorgaben nach dem Lehrerausbildungsgesetz (LABG) und Lehramtszugangsverordnung (LZV) für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst.
Wenn du nach Abschluss des Bachelorstudiums an der Universität A ein Masterstudium an der Universität B aufnehmen möchtest, ist die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass du bestimmte Studienelemente nachstudieren musst. Um die ggf. vorhandene Notwendigkeit zum Nachstudieren zu identifizieren, müssen von den entsprechenden Prüfungsausschüssen der Universität, an denen der Master studiert werden soll, die erworbenen Leistungen aus dem abgeschlossenen Bachelorstudium des alten Standorts mit den Leistungen, die perspektivisch in dem Masterstudium am neuen Standpunkt erworben werden, in Summe mit den formulierten Vorgaben aus LABG und LZV abgeglichen werden. Das passiert im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung, die pro Fach durchgeführt wird. Am Ende der Gleichwertigkeitsprüfung wird von den Prüfungsausschüssen jeweils ein Bescheid erstellt, den du bei Einschreibung in den Master of Education vorlegen musst und in dem auch die ggf. formulierten Auflagen zum Nachstudieren von Leistungen aus dem Bachelor aufgelistet sind.
Falls nun Auflagen zum Nachstudieren formuliert wurden, müssen diese bis spätestens zur Anmeldung der Masterarbeit nachgewiesen werden.
Bitte beachte jedoch: wenn die formulierten Auflagen den Umfang von insgesamt 45 LP überschreiten oder die Gleichwertigkeit des Bachelorabschlusses nicht festgestellt werden kann, erfolgt die Exmatrikulation.
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Dieser Artikel ist gültig bis 2015-10-01