Bachelor-Master: Gleichwertigkeitsprüfung: Unterschied zwischen den Versionen

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<titlehyphen>Gleichwertigkeits&shy;prüfung</titlehyphen>
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Die Lehramts&shy;studiengänge der Uni&shy;versi&shy;täten in NRW erfüllen nur in Kombination von Bachelor- und Mas&shy;terstudium an der jeweiligen Universität alle gesetzlich Vorgaben nach dem Lehrer&shy;ausbildungs&shy;gesetz ([[LABG]]) und Lehramts&shy;zugangs&shy;verordnung ([[LZV]]) für die Zulassung zum Vorbereitungs&shy;dienst.
Die Lehramts&shy;studiengänge der Universitäten in NRW erfüllen nur in Kombination von Bachelor- und Masterstudium an der jeweiligen Universität alle gesetzlich Vorgaben nach dem Lehrerausbildungs&shy;gesetz ([[LABG]]) und Lehramtszugangs&shy;verordnung ([[LZV]]) für die Zulassung zum Vorbereitungs&shy;dienst.


Wenn du nach Abschluss des Bachelor&shy;studiums an der Uni&shy;versi&shy;tät A ein Master&shy;studium an der Uni&shy;versi&shy;tät B aufnehmen möchtest, ist die Wahrscheinlich&shy;keit sehr hoch, dass du bestimmte Studien&shy;elemente nach&shy;studieren musst.
Wenn du nach Abschluss des Bachelorstudiums an der Universität A ein Masterstudium an der Universität B aufnehmen möchtest, ist die Wahrscheinlich&shy;keit sehr hoch, dass du bestimmte Studienelemente nachstudieren musst.
Um die ggf. vorhandene Notwendigkeit zum Nach&shy;studieren zu identifizieren, müssen von den entsprechenden Prüfungs&shy;ausschüssen der Uni&shy;versi&shy;tät, an denen der Master studiert werden soll, die erworbenen Leistungen aus dem abge&shy;schloss&shy;enen Bachelor&shy;studium des alten Standorts mit den Leistungen, die per&shy;spek&shy;ti&shy;visch in dem Master&shy;studium am neuen Standpunkt erworben werden, in Summe mit den formulierten Vorgaben aus [[LABG]] und [[LZV]] abgeglichen werden. Das passiert im Rahmen der Gleich&shy;wertig&shy;keits&shy;prüfung, die pro Fach durchgeführt wird. Am Ende der Gleich&shy;wertig&shy;keits&shy;prüfung wird von den Prüfungs&shy;ausschüssen jeweils ein Bescheid erstellt, den du bei Einschreibung in den Master of Education vorgelegen musst und in dem auch die ggf. formulierten Auflagen zum Nach&shy;studieren von Leistungen aus dem Bachelor aufgelistet sind.
Um die ggf. vorhandene Notwendigkeit zum Nachstudieren zu identifizieren, müssen von den entsprechenden Prüfungs&shy;ausschüssen der Universität, an denen der Master studiert werden soll, die erworbenen Leistungen aus dem abgeschlossenen Bachelorstudium des alten Standorts mit den Leistungen, die perspektivisch in dem Masterstudium am neuen Standpunkt erworben werden, in Summe mit den formulierten Vorgaben aus [[LABG]] und [[LZV]] abgeglichen werden. Das passiert im Rahmen der Gleichwertigkeits&shy;prüfung, die pro Fach durchgeführt wird. Am Ende der Gleichwertigkeits&shy;prüfung wird von den Prüfungs&shy;ausschüssen jeweils ein Bescheid erstellt, den du bei Einschreibung in den Master of Education vorlegen musst und in dem auch die ggf. formulierten Auflagen zum Nachstudieren von Leistungen aus dem Bachelor aufgelistet sind.


Falls jedoch Auflagen zum Nach&shy;studieren formuliert wurden, müssen diese bis spätestens zur Anmeldung der Master&shy;arbeit nachgewiesen werden.
Falls jedoch Auflagen zum Nachstudieren formuliert wurden, müssen diese bis spätestens zur Anmeldung der Masterarbeit nachgewiesen werden.
 
Bitte beachte jedoch: wenn die formulierten Auflagen den Umfang von insgesamt 45 LP überschreiten oder die Gleichwertigkeit des Bachelorabschlusses nicht festgestellt werden kann, erfolgt die Exmatrikulation.


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* [[Bachelor]]
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* [[Master]]
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[[Kategorie: Bachelor-Master]]
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[[Kategorie: Rechtliche Grundlagen]]
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Version vom 23. Juni 2015, 09:08 Uhr

Die Lehramts­studiengänge der Universitäten in NRW erfüllen nur in Kombination von Bachelor- und Masterstudium an der jeweiligen Universität alle gesetzlich Vorgaben nach dem Lehrerausbildungs­gesetz (LABG) und Lehramtszugangs­verordnung (LZV) für die Zulassung zum Vorbereitungs­dienst.

Wenn du nach Abschluss des Bachelorstudiums an der Universität A ein Masterstudium an der Universität B aufnehmen möchtest, ist die Wahrscheinlich­keit sehr hoch, dass du bestimmte Studienelemente nachstudieren musst. Um die ggf. vorhandene Notwendigkeit zum Nachstudieren zu identifizieren, müssen von den entsprechenden Prüfungs­ausschüssen der Universität, an denen der Master studiert werden soll, die erworbenen Leistungen aus dem abgeschlossenen Bachelorstudium des alten Standorts mit den Leistungen, die perspektivisch in dem Masterstudium am neuen Standpunkt erworben werden, in Summe mit den formulierten Vorgaben aus LABG und LZV abgeglichen werden. Das passiert im Rahmen der Gleichwertigkeits­prüfung, die pro Fach durchgeführt wird. Am Ende der Gleichwertigkeits­prüfung wird von den Prüfungs­ausschüssen jeweils ein Bescheid erstellt, den du bei Einschreibung in den Master of Education vorlegen musst und in dem auch die ggf. formulierten Auflagen zum Nachstudieren von Leistungen aus dem Bachelor aufgelistet sind.

Falls jedoch Auflagen zum Nachstudieren formuliert wurden, müssen diese bis spätestens zur Anmeldung der Masterarbeit nachgewiesen werden.

Bitte beachte jedoch: wenn die formulierten Auflagen den Umfang von insgesamt 45 LP überschreiten oder die Gleichwertigkeit des Bachelorabschlusses nicht festgestellt werden kann, erfolgt die Exmatrikulation.

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Dieser Artikel ist gültig bis 2015-10-01