Kopftuch tragen als Lehrerin
Der Beschluss bedeutet: Lehrer*innen im Vorbereitungsdienst und bereits ausgebildete Lehrer*innen dürfen grundsätzlich eine religiöse Kopfbedeckung in der Schule tragen. Das Tragen eines Kopftuchs dürfe nur dann untersagt werden, wenn der Schulfrieden oder die staatliche Neutralität gefährdet sei, so urteilte das Bundesverfassungsgericht. Das Schulgesetz vom 15. Februar 2005 für das Land NRW wurde nach dem Beschluss geändert.
Da sich das Schulgesetz auf Lehrkräfte bezieht und nicht auf Studierende, kann eine Schule Studentinnen im Praktikum das Tragen eines Kopftuch versagen, wenn sie den Schulfrieden nachhaltig gefährdet sieht. In diesem Fällen müssen sich die Betroffenen eine andere Schule suchen.
Siehe auch
Dieser Artikel ist gültig bis 2021-03-13