Bachelor-Master:Gleichwertigkeitsprüfung

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Die Lehramts­studiengänge der Uni­versi­täten in NRW erfüllen nur in Kombination von Bachelor- und Masterstudium an der jeweiligen Universität alle gesetzlich Vorgaben nach dem Lehrer­ausbildungs­gesetz (LABG) und Lehramts­zugangs­verordnung (LZV) für die Zulassung zum Vorbereitungs­dienst.

Wenn du nach Abschluss des Bachelor­studiums an der Uni­versi­tät A ein Masterstudium an der Uni­versi­tät B aufnehmen möchtest, ist die Wahrscheinlich­keit sehr hoch, dass du bestimmte Studien­elemente nach­studieren musst. Um die ggf. vorhandene Notwendigkeit zum Nach­studieren zu identifizieren, müssen von den entsprechenden Prüfungs­ausschüssen der Uni­versi­tät, an denen der Master studiert werden soll, die erworbenen Leistungen aus dem abge­schlossenen Bachelor­studium des alten Standorts mit den Leistungen, die perspektivisch in dem Masterstudium am neuen Standpunkt erworben werden, in Summe mit den formulierten Vorgaben aus LABG und LZV abgeglichen werden. Das passiert im Rahmen der Gleich­wertig­keits­prüfung, die pro Fach durchgeführt wird. Am Ende der Gleich­wertig­keits­prüfung wird von den Prüfungs­ausschüssen jeweils ein Bescheid erstellt, den du bei Einschreibung in den Master of Education vorgelegen musst und in dem auch die ggf. formulierten Auflagen zum Nach­studieren von Leistungen aus dem Bachelor aufgelistet sind.

Falls jedoch Auflagen zum Nach­studieren formuliert wurden, müssen diese bis spätestens zur Anmeldung der Master­arbeit nachgewiesen werden.

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Dieser Artikel ist gültig bis 2015-07-01